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   BVerwG, 24.02.2015 - 1 B 31.14   

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BVerwG, 24.02.2015 - 1 B 31.14 (https://dejure.org/2015,4747)
BVerwG, Entscheidung vom 24.02.2015 - 1 B 31.14 (https://dejure.org/2015,4747)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Februar 2015 - 1 B 31.14 (https://dejure.org/2015,4747)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 16 Abs. 2 S. 2
    Nachweis einer gegenwärtigen Gefahr politischer Verfolgung für einen gruppenangehörigen Asylbewerber

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (70)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85

    Jeziden

    Auszug aus BVerwG, 24.02.2015 - 1 B 31.14
    Die Beschwerde beruft sich auf einen im 3. Leitsatz des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Januar 1991 (2 BvR 902/85, 515/89, 1827/89 - BVerfGE 83, 216) zur Auslegung von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F. aufgestellten Rechtssatz.

    Während es für die Annahme einer Gruppenverfolgung verlangt, dass eine alle Gruppenmitglieder erfassende Verfolgung vorliegt, genügt es für eine Einzelverfolgung unter Anknüpfung an die Gruppenzugehörigkeit, dass asylrelevante Maßnahmen - wenn auch nicht für alle - so doch für einzelne Gruppenangehörige Verfolgungscharakter besitzen, die sich in vergleichbarer Lage befinden (Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85, 515/89, 1827/89 - BVerfGE 83, 216, 232 f.).

  • BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren;

    Auszug aus BVerwG, 24.02.2015 - 1 B 31.14
    Die Beschwerde legt zwar zutreffend dar, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 20. Februar 2013 (10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 Rn. 33) den Rechtssatz aufgestellt hat, dass zur Ermittlung der Verfolgungswahrscheinlichkeit aufgrund einer Gruppenverfolgung zunächst die Zahl der Gruppenangehörigen jedenfalls annäherungsweise zu bestimmen ist, um dann in einem weiteren Schritt festzustellen, wie viele Verfolgungsakte die Angehörigen dieser Gruppe treffen.
  • BVerwG, 29.05.2008 - 10 C 11.07

    Abschiebungsverbot; Asyl; Aufklärungspflicht; Beweisantrag; Einreiseerlaubnis;

    Auszug aus BVerwG, 24.02.2015 - 1 B 31.14
    Eine Verletzung der Aufklärungspflicht käme deshalb nur dann in Betracht, wenn sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen aus seiner rechtlichen Sicht von Amts wegen hätten aufdrängen müssen (stRpr, etwa BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 10 C 11.07 - BVerwGE 131, 186 Rn. 13 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 30.07.2019 - 9 LB 133/19

    Anspruch eines irakischen Staatsangehörigen kurdischer Volks- und yezidischer

    Auch dem - allerdings in anderem Zusammenhang ergangenen - Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 17. Februar 2009 (- C-465/07 [Elgafaji] - juris Rn. 43) dürften im Ansatz vergleichbare Erwägungen zugrunde liegen, wenn dort im Rahmen des subsidiären Schutzes nach Art. 15 Buchst. c der Richtlinie der Grad der Bedrohung für die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe eines Landes zur individuellen Bedrohung der einzelnen Person in Beziehung gesetzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.4.2009, a. a. O., Rn. 16 zu der insoweit nahezu wortgleichen Richtlinie 2004/83/EG; offen gelassen im Beschluss vom 24.2.2015 - 1 B 31.14 - juris Rn. 5).
  • OVG Niedersachsen, 11.03.2021 - 9 LB 129/19

    Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund vermeintlicher

    Auch dem - allerdings in anderem Zusammenhang ergangenen - Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 17. Februar 2009 (- C-465/07 [Elgafaji] - juris Rn. 43) dürften im Ansatz vergleichbare Erwägungen zugrunde liegen, wenn dort im Rahmen des subsidiären Schutzes nach Art. 15 Buchstabe c der Richtlinie der Grad der Bedrohung für die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe eines Landes zur individuellen Bedrohung der einzelnen Person in Beziehung gesetzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.4.2009, a. a. O., Rn. 16 zu der insoweit nahezu wortgleichen Richtlinie 2004/83/EG; offen gelassen im Beschluss vom 24.2.2015 - 1 B 31.14 - juris Rn. 5).
  • VG Lüneburg, 15.05.2017 - 3 A 156/16

    Asylrecht - Zum Verhältnis von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr 2 AsylG und § 60 Abs. 5

    Eine Gefahr eigener Verfolgung kann sich auch aus gegen Dritte gerichtete Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines Grundes des § 3b AsylG verfolgt werden, den der Kläger mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet und deshalb seine eigene bisherige Verschonung von Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a AsylG als eher zufällig anzusehen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.01.1991 - 2 BvR 902/85, 2 BvR 515/89, 2 BvR 1827/89 -, juris Rn. 36 zum Asylrecht; BVerwG, Urt. v. 21.04.2009 - 10 C 11/08 -, juris Rn. 13; Urt. v. 18.07.2006 - 1 C 15/05 -, juris Rn. 20; Nds. OVG, Beschl. v. 28.11.2014 - 8 LA 150/14 -, juris Rn. 13; offen gelassen ob die Grundsätze des BVerfG auch für den Flüchtlingsschutz gelten BVerwG, Beschl. v. 24.02.2015 - 1 B 31/14 -, juris Rn. 5).

    Dabei reicht es aus, die ungefähre Größenordnung der Verfolgungsschläge zu ermitteln und sie in Beziehung zur Gesamtgruppe der von Verfolgung Betroffenen zu setzen (BVerwG, Urt. v. 21.04.2009 - 10 C 11/08 -, juris Rn. 19), sofern zahlenmäßige Feststellungen möglich sind (BVerwG, Beschl. v. 24.02.2015 - 1 B 31/14 -, juris Rn. 10).

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   OVG Berlin-Brandenburg, 14.06.2016 - 1 B 31.14   

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